AGB

Allgemeine Vermiet- und Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Vertragsparteien sind der Vermieter und der umseitig bezeichnete Mieter. Auch mehrere Mieter bzw. berechtigte Fahrer werden nachfolgend als „der Mieter“ bzw. „der berechtigte Fahrer“ bezeichnet. Der Mieter oder der nach II. berechtigte Fahrer bestätigt mit seiner Unterschrift des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll sind Bestandteil des Mietvertrages. Die Geschäftsbedingungen gelten bei Fahrzeugtausch unverändert weiter.

II. Nutzung des Mietfahrzeugs

1. Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen sowie den bei dem Mieter angestellten Berufskraftfahrern in dessen Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass der Mieter seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Hiervon ausgenommen sind beauftragte Firmenfahrer. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Sämtliche nachstehende Mieterpflichten sind auch von dem berechtigten Fahrer des Mietfahrzeugs zu beachten.

2. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und/ oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und/ oder Testzwecken, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeugs zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vermieters.

III. Mietpreis, Mehrwertsteueranpassung, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe

1. Ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung gilt der in der jeweiligen Preisliste des Vermieters festgeschriebene Mietpreis gemäß Aushang. Es gilt der Mehrwertsteuersatz als vereinbart, der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültig ist. Insoweit kann sich der Bruttomietpreis entsprechend der Steuersatzanpassung verändern.

Bei Bar-Vermietungen ist eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gesamtmiete zuzüglich der voraussichtlichen Kraftstoffkosten zu leisten. Der Mietpreis beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus beinhaltet der Mietpreis optional die jeweils ausgewählte Haftungsreduzierung nach dem Leitbild einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung  gem. IV Nr.2, durch welche die Haftung für Schäden dieser Art pro Schadensfall auf die auf dem Vertragsformular vermerkte Selbstbeteiligung beschränkt ist.

2. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. Ausgenommen von dieser Regelung sind sogenannte Spezialtarife, die jeweils ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein müssen. Das Fahrzeug ist nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer grundsätzlich nur während der üblichen Geschäftszeiten nebst Zubehör in der Vermietfiliale zurückzugeben. Außerhalb der Geschäftszeiten ist die Fahrzeugrückgabe nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung gestattet. Erfolgt die Rückgabe nicht in der Vermietfiliale, so trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Rückführungskosten sind die Fahrtkosten von der Mietfiliale bis zum Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf der Basis der gefahrenen Kilometer und des Kilometerpreises gemäß der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich einer in der Preisliste ausgewiesenen Bearbeitungsgebühr. Die üblichen Geschäftszeiten sind der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder einem Aushang in den Geschäftsräumen des Vermieters zu entnehmen. Bei Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten wird eine Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben.

3. Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Für jeden Tag der Verlängerung ist der gemäß der Preisliste gültige Tagespreis zu entrichten. Bei verspäteter – nicht genehmigter - Rückgabe des Fahrzeugs ist der Mieter neben der Entrichtung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des vorgenannten Mietpreises zur Zahlung einer zusätzlichen Vertragsstrafe von 60,- EUR inkl. Mehrwertsteuer pro angefangenem Tag verpflichtet.

4. Der Zustand des Fahrzeugs und etwaige Verschlechterungen sind bei Rückgabe schriftlich festzuhalten. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, dem Mieter die Kosten einer wegen Verschlechterung des Fahrzeugs notwendigen Instandsetzung vollumfänglich in Rechnung zu stellen.

5. Ist dem Mieter die Rückgabe des Fahrzeugs aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

IV. Pflichten des Vermieters

1. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör. Werden bei Übergabe des Fahrzeugs erkennbare Mängel oder bei Nutzung des Fahrzeugs versteckte Mängel festgestellt, ist der Vermieter zur Beseitigung verpflichtet. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Ist dem Vermieter die Mängelbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung vor Mietbeginn nicht möglich, so ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht im Falle von Bagatellschäden oder wenn der Mieter das Mietfahrzeug in Kenntnis der Mängel in Gebrauch nimmt.

2. Im Mietpreis des Fahrzeugs ist eine Haftpflichtversicherung mit im Zulassungsland üblicher Deckungssumme enthalten. Dieser Versicherungsschutz gilt für den Mieter und den nach II. berechtigten Fahrer. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

Vereinbart der Fahrzeugmieter eine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Teilkaskoversicherung (TV) i. S. d. AKB, so umfasst diese auch Schäden, die  durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden.

Vereinbart der Fahrzeugmieter eine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung (VK) i. S. d. AKB, so umfasst diese zudem Schäden, die durch selbst verschuldete Unfälle, Parken und durch Unfallflucht des Unfallgegners entstehen.

Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Teil- oder Vollkaskoversicherung ist die Haftung des Mieters im Schadensfall auf die Höhe der auf dem Vertragsformular vermerkten Selbstbeteiligung reduziert, sofern die Haftungsbefreiung nicht analog der AKB durch die Schadensart oder ein Verschulden des Vermieters gem. VI. ausgeschlossen ist

Auf Wunsch des Mieters wird der Vermieter ihm gegen ein zusätzliches Entgelt eine lnsassenunfallversicherung vermitteln. Die Kosten dafür sowie die Deckungssummen für Invalidität, Todesfall und Heilungskosten sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Der Abschluss einer Insassenunfallversicherung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung des Entgeltes für die lnsassenunfallversicherung.

3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/ oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der Mieter oder gem. II. berechtigte Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis des Vermieters für den Reparaturauftrag eingeholt hat. Für Kleinstreparaturen, welche tatsächlich weniger als 50 EUR betragen, ist das vorherige Einverständnis des Vermieters nicht notwendig, wenn den Mieter an den Schäden kein Verschulden trifft. Der Vermieter erstattet die Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit nicht der Mieter einstandspflichtig ist.

4. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, gleichgültig auf welche Tatsachen und Rechtsgrundlagen (z.B. Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, usw.) gestützt, sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Vermieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Einer Pflichtverletzung des Vermieters steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

V. Mieterpflichten

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Es ist dem Mieter verboten, das Fahrzeug zu veräußern oder Dritten Rechte an dem Fahrzeug einzuräumen.

2. Der Mieter hat das Fahrzeug unverzüglich bei Übergabe zu untersuchen und erkennbare Mängel, die nicht bereits im Mietvertrag vermerkt sind, dem Vermieter vor Fahrtantritt schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Pflichten entfällt das Recht des Mieters, diese Mängel gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.

3. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, am Unfall bzw. Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen sind ausschließlich vom Vermieter zu veranlassen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Verletzt der Mieter die vorgenannten Pflichten, so erlischt eine abgeschlossene Haftungsbeschränkung und der Mieter haftet vollumfänglich für die entstandenen Schäden.

4. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und dieser Defekt in der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen, wenn vertraglich eine Kilometerabrechnung vereinbart wurde. Verletzt der Mieter diese Pflicht erfolgt eine Berechung der Kilometerleistung nach Karte, die pro Miettag mindestens 100 km beträgt, wenn der Mieter nicht eine geringere Kilometerleistung nachweist.

5. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften uneingeschränkt für alle mit dem Fahrzeug während der Mietdauer begangenen Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten. Der Vermieter wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt. Außerdem haftet der Mieter für alle im Zusammenhang mit seiner Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird Unbeschadet von der Haltereigenschaft des Vermieters hat der Mieter gemäß § 25a StVG die Kosten für Halt- und Parkverstöße selbst zu tragen. Er ist insbesondere zur alleinigen Entrichtung aller Mautgebühren verpflichtet, die auf Grundlage des Autobahnmautgesetzes, der Mauthöheverordnung oder der LKW-Maut-Verordnung während der Nutzung des Mietfahrzeugs erhoben werden. Sollten die Ordnungsbehörden den Vermieter zur Begleichung derartiger Kosten, Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen heranziehen, so ist der Mieter verpflichtet, bereits gezahlte Ordnungsgelder, Verfahrenskosten usw. zu erstatten. Die vorstehenden Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den Fahrer.

6. Dem Vermieter ist ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Mieters unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters beendet das Mietverhältnis unverzüglich, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Pfändung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dritte sind hierbei unverzüglich vom Eigentum des Vermieters am Fahrzeug in Kenntnis zu setzen.

7. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, das Fahrzeug zu besichtigen oder zu untersuchen bzw. besichtigen oder untersuchen zu lassen.

VI. Haftung des Mieters

1. Für den Fall, dass keine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Teil- bzw. Vollkaskoversicherung vereinbart wurde, haftet der Mieter für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden uneingeschränkt.

Für von ihm schuldhaft verursachte Schäden haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungsreduzierung in voller Höhe, wenn ihm eine Obliegenheitsverletzung nach dem Leitbild der Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherung zur Last fällt. Als Obliegenheitsverletzungen gelten insbesondere das Nichthinzuziehen der Polizei bei einem Unfall, das Nichtbeachten von Durchfahrtshöhen und -breiten sowie das Führen des Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit etwa infolge Alkohol- oder Drogeneinflusses. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden am Fahrzeug oder an Rechtsgütern Dritter, die bei der Benutzung des Fahrzeugs durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu einem verbotenen Zweck, durch Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Auch im Falle einer gem. III Nr.3 verspäteten Rückgabe haftet der Mieter für alle nach Vertragsabschluß eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe.

2. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Höhe für Schäden, die ein unberechtigter Fahrer während der Mietzeit verursacht, wenn ihn an der Nutzung der Mietsache durch den unberechtigten Fahrer ein Verschulden trifft.

3. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer V Nr.3 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll , wenn nicht die Verletzung der vorgenannten Pflichten ohne Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles geblieben ist.

4. Mehrere Mieter eines Fahrzeugs haften als Gesamtschuldner.

VII. Fälligkeit und Verjährung

Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 548 BGB, die Verjährung beginnt mit der Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde beginnt die Verjährung mit Einsichtnahme des Vermieters in die polizeilichen Ermittlungsakte, spätestens jedoch sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht zu unterrichten.

VIII. Zahlungsbedingungen

Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe von der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten erhoben. Kreditkarten werden gemäß Aushang und nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers akzeptiert. Der Rechnungsausgleich erfolgt nach den Bedingungen der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.

IX. Kündigung

1. Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund insbesondere dann zu kündigen, wenn der Mieter das Fahrzeug einer vertragswidrigen Nutzung zuführt, das Fahrzeug unberechtigten Personen zur Nutzung überlasst, das Fahrzeug ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nutzt, das Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt, oder wenn der Mieter seine sonstigen aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten trotz Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verletzt.

2. Der Mieter ist berechtigt den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn ihm die Nutzung des Mietobjekts aufgrund eines Totalschadens, Abhandenkommens oder aufgrund des Fortfalls der Gebrauchstauglichkeit dauerhaft nicht möglich ist.

X. Datenschutz

Der Mieter und der nach II. berechtigte Fahrer sind mit der Speicherung ihrer persönlichen Daten durch den Vermieter  für die Dauer der Mietzeit bis zum Zeitpunkt der mangelfreien Rückgabe der Mietsache bzw. bis zum Zeitpunkt der vollständigen Regulierung festgestellter Schäden einverstanden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den vorgaben  des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei Angabe falscher Personendaten, zumindest seit 24 Stunden nicht erfüllten Rückgabeverpflichtung oder bei Erhalt nicht einlösbarer Schecks oder Wechsel ist der Vermieter zur Weiterleitung der persönlichen Daten gemäß §§ 27 ff BDSG berechtigt.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über internationale Rechtsgeschäfte, und zwar auch dann, wenn der Mieter seinen Sitz im Ausland hat.

2. Ist der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amtsgericht in Solingen bzw. das Landgericht in Wuppertal. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XII. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit ganz oder teilweise verlieren so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

2. Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

Stand: Juni 2006

 


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